AGB - ILKA-Chemie GmbH

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I. Allgemeines
1. Der  Verkäufer verkauft seine Waren nur an gewerbliche  Endverbraucher. Die  nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des  Kaufvertrages. Entgegenstehende  oder abweichende Einkaufsbedingungen oder  sonstige Einschränkungen des  Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der  Verkäufer hat ihnen im  Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.  Spätestens mit  Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.
II. Angebote, Aufträge
1. Angebote des  Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit  freibleibend und unverbindlich.
2. Aufträge des  Käufers werden für den Verkäufer durch  schriftliche oder ausgedruckte  Bestätigung des Verkäufers (auch  Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
 
III. Berechnung, Preise
1. Es werden  die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers berechnet,  zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Sollte der Verkäufer in der Zeit  zwischen Vertragsschluss  und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, so ist  der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der   Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife.  Das  Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen  (Dauerschuldverträgen).
 
IV. Zahlung
1. Soweit auf  den Rechnungen des Verkäufers nichts anderes  angegeben ist, sind die Rechnungen  des Verkäufers zahlbar innerhalb von  30 Tagen ab Rechnungsdatum. Sie gelten als  anerkannt, wenn nicht  binnen 10 Tagen seit Absendung Einspruch erhoben wird.
2. Soweit auf  den Rechnungen des Verkäufers nichts anderes  angegeben ist, gewährt der  Verkäufer 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb  von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.
3. Skonto wird  nur gewährt, wenn keine älteren Forderungen  mehr offen stehen. Zahlungen werden  stets auf die älteste noch offene  Forderung angerechnet. Und zwar in der  Reihenfolge: Kosten, Zinsen,  Hauptforderung. Skontoberechtigt ist nur der reine Warenwert, d. h. der  Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer.
4. Die  Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung des  Verkäufers; sie erfolgt  zahlungshalber. Höchstlaufzeit für Wechsel ist  neunzig Tage nach  Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer  u. ä. Abgaben ab dreißig  Tagen nach Rechnungsdatum gehen zu Lasten des  Käufers.
5. Bestehen  begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder  Kreditwürdigkeit des Käufers  und ist der Käufer trotz entsprechender  Aufforderung nicht zur Vorkasse oder  dazu bereit, eine geeignete  Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der  Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Anzahlungen  und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
7. Zahlungen  gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers  endgültig verfügbar ist.
8. Zurückbehaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen.  Der Käufer darf nur mit  unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
       
V. Lieferung
1. Der Verkäufer  ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen  bestehen nicht.
2. Soweit  abweichend hiervon ein fester Liefertermin  vereinbart ist, hat der Käufer im  Falle des Verzugs der Lieferung eine  angemessene Nachfrist von in der Regel  vier Wochen zu setzen.
3. Richtige und  rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
4. Als Tag der  Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das  Werk oder ein Lager verlässt, und,  wenn dieser Tag nicht feststellbar  ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur  Verfügung gestellt wird.
   
VI. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt  jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-,  Verkehrs- oder Versandstörungen,  Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie,  Rohstoff- oder  Hilfsstoffmangel, Streiks., Aussperrrungen, behördliche  Verfügung oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretenden   Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den   Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden  lassen,  befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung  zur Lieferung  oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung  und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide  Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei  teilweisem oder vollständigem  Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist  dieser nicht verpflichtet,  sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In  diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter   Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

VII. Versand
1 Der Verkäufer  behält sich die Wahl des Versandweges und  der Versandart vor. Durch besondere  Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das  gleiche gilt für  nach Vertragsschluss eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige  Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie   Lieferung vereinbart ist.
2. Die Gefahr  für Untergang, Verlust oder Beschädigung der  Ware geht mit deren Absendung oder  im Falle der Abholung durch den  Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen  über.
 
VIII. Eigentumsvorbehalt
1 Die Waren  gehen erst dann in das Eigentum des Käufers  über, wenn dieser seine gesamten  Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich  Nebenforderungen,  Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und  Wechseln,  erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn   einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung  aufgenommen  werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der  Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und  ohne Rücktritt vom Vertrag  die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung  seiner  Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. In der Rücknahme   der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der  Verkäufer  dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer  vom Vertrag zurück,  so kann er für die Dauer der Überlassung des  Gebrauchs der Ware eine  angemessene Vergütung verlangen.
3. Im Falle  einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der  Käufer für den Verkäufer tätig,  ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer  zu erwerben. Das  Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die  Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware   zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden,  oder  wird die Vorbehaltsware mit Ware, die sich im Eigentum Dritter  befinden,  vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer  Miteigentum and den  hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis  des Rechnungswertes der  Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im  Eigentum Dritter befindlichen Waren.  Erfolgt die Verbindung oder  Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so  tritt der Käufer schon  jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an  den Verkäufer  ab.
4. Der Käufer  ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den  Verkäufer sorgfältig zu verwahren,  auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem  sorgfältigem Kaufmann zu  verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und  Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den   Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.
5. Solange der Käufer  seine Verbindlichkeiten gegenüber dem  Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er  berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen;  dies gilt jedoch  nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein  Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart  ist. Zu  Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist   der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den   Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer   abhängig zu machen.
6. Der Käufer  tritt hierdurch alle sich aus einer  Weiterveräußerung der Vorbehaltsware  ergebenen Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich  Wechsel und Schecks im  Voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den  Käufer aus der  Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab.  Wird  Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis  veräußert,  so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag  der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware.  Werden Waren veräußert, an  denen der Verkäufer gemäß vorstehender  Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat,  so beschränkt sich die Abtretung  auf denjenigen Teil der Forderung, der dem  Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Verwendet der Käufer die  Vorbehaltsware zur  entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen  Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten   Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den  Verkäufer  ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen  fristgemäß nachkommt, ist  er berechtigt, die Forderungen aus einem  Weiterverkauf oder einer Veredelung  selbst einzuziehen. Zu  Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht  befugt.
7. Erscheint  dem Verkäufer die Verwirklichung seiner  Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer  auf Verlangen die Abtretung  seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle  erforderlichen  Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer   unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt  der Wert der dem Verkäufer zustehenden  Sicherungen die zu sichernden  Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 % , so ist der  Verkäufer auf Verlangen des  Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten  verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den  Verkäufer.
       
IX. Rücknahme von Waren
Material wird  vom Verkäufer nur ungeöffnet und unbeschädigt,  d.h. in wiederverwendbarem  Zustand in Originalgebinden mit Originalverschluss zurückgenommen. Der  Verkäufer muß der Rückgabe stets  ausdrücklich zustimmen und das Material darf nicht älter als 2 Wochen,  ab Auslieferungszeitpunkt, sein.
Die Kosten der  Rücknahme/Rücklieferung erfolgt stets zu  Lasten des Käufers. Eine Gutschrift  für zurückgenommenes Material kann  erst nach Überprüfung des Materials durch  den Verkäufer erfolgen. Bei  allen Rücknahmen werden für die Aufwendungen /  Wiedereinlagerung mit  abzüglich 15 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 25,00  €, in  Abzug gebracht.

X. Untersuchungs-, Rüge- und  Prüfungspflichten
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu  untersuchen und die  vorhandenen Mängel dem Verkäufer gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch binnen  7 Tagen nach Empfangnahme,  schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind uns  gegenüber innerhalb von  3 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
Zur  Einhaltung der vorstehenden Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der  Mängelrüge.
2. Erfüllt der  Käufer die ihm nach Ziff. 1 obliegenden  Untersuchungs- und Rügepflichten nicht  oder nicht rechtzeitig, gilt die  Ware als genehmigt. Soweit die Ware als  genehmigt gilt, kann der  Käufer dem Verkäufer gegenüber keine  Mängelgewährleistungsrechte mehr  geltend machen, es sei denn, der Verkäufer  hätte Mängel arglistig  verschwiegen.
3. Der Käufer hat erforderlichenfalls durch eine  Probeverarbeitung – zu prüfen, ob  die gelieferte Ware für den  vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt  insbesondere, wenn die  Materialien verdünnt, oder Komponenten beigemischt  werden, die nicht  von uns bezogen wurden.
4. Erfüllt der Käufer die ihm nach Ziff. 3 obliegende  Prüfungspflicht nicht, nicht  rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, sind Mängelgewährleistungsansprüche oder  sonstige Schadenersatzansprüche  des Käufers dem Verkäufer gegenüber insoweit ausgeschlossen, als die  Durchführung der Prüfung eingetretene Schäden  vermindert hätte.
    
XI. Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers – auch  außervertraglicher Art – sind im  Falle leicht fahrlässiger  Pflichtverletzung des Verkäufers, der leitenden  Angestellten und  anderen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es  sei denn,  dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des   Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Für  mittelbare sowie für im Zeitpunkt des  Vertragsschlusses nicht vorhersehbare  Schäden haftet der Verkäufer nur,  wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers  oder eines leitenden  Angestellten des Verkäufers vorliegt.
 
XII. Beschaffenheit der Ware, Technische  Beratung, Verwendung und Verarbeitung
1. Als Beschaffenheit der  Ware gilt grundsätzlich nur die in  den Produktbeschreibungen, Spezifikationen  und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche  Äußerungen,  Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu  der  Kaufsache dar.
2. Die anwendungstechnische  Beratung des Verkäufers in Wort,  Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem  Wissen, gilt jedoch nur  als unverbindlicher Hinweis. Alle Angaben und Auskünfte  über Eignung  und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen   Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die  beabsichtigten  Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung, und  Verarbeitung der Produkte  erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten  des Verkäufers und liegen daher  ausschließlich im Verantwortungsbereich  des Käufers.
 
XIII. Datenschutz
Wir sind  berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung  oder im Zusammenhang mit  dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder  von Dritten stammen, im Sinne  des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand,  Wirksamkeitsklausel
1.  Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die  Zahlung unser Geschäftssitz in Öhringen.
2.  Gerichtsstand ist für beide Teile Öhringen. Der Verkäufer  ist darüber hinaus  berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers  geltend zu machen.
3. Sollten einzelne  Klauseln dieser Verkaufs- und  Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig  sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile  solcher  Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine   solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der  unwirksamen  Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
4. Es gilt  deutsches Recht, anderslautende Vorschriften des  Rechtes der Europäischen  Gemeinschaft oder des UN-Kaufrechts sind abbedungen.
   
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